 
KraftStG   § 17 Sonderregelung für 
bestimmte Behinderte 
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im 
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des 
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 
22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des 
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 
1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des
§ 3a Abs. 1 
dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange 
nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert 
vorliegt. 
  
  
  
  
 
 
  
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