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Krad-News vom 22.03.2006

Ab 01.04.2006 Abgasuntersuchung auch für Krafträder!

In der Bundesrepublik Deutschland sind inzwischen mehr als 3,9 Millionen Krafträder (Motorräder) zugelassen. Eine vermeidbare Umweltbelastung entsteht durch Verschleiß, mangelnde Wartung, fehlerhafte Reparaturen oder nicht genehmigte Auspuffanlagen. Diesem Sachverhalt wird mit einer Änderung der StVZO entgegengetreten. Danach ist ab dem 01.04.2006 die Untersuchung der Abgase von Krafträdern (AUK) auch ein Bestandteil der Hauptuntersuchung.

Dieses gilt für Krafträder, die

  • ein amtliches Kennzeichen führen müssen und
  • ab dem 01.01.1989 erstmals zugelassen sind und
  • mit einem 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor ausgestattet sind und
  • einen Hubraum von mehr als 50 cm³ haben oder deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 45 km/h beträgt.

Im Rahmen der AUK wird eine Kohlenmonoxid-Messung (CO) durchgeführt. Hierfür gibt es in Abhängigkeit von der technischen Ausrüstung des Kraftrades folgende Vorgaben:

  • Fahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Katalysator

    • Messung im Leerlauf

    • CO-Gehalt: Herstellervorgabe, maximal zulässiger Grenzwert 4,5 % Vol.

  • Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator

    • Messung im erhöhten Leerlauf (Herstellervorgabe, sonst 2.000 U/min)

    • CO-Gehalt: nach Herstellervorgabe, maximal zulässiger Grenzwert 0,3 % Vol.

Die AUK wird als Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt. Soll sie als eigenständiger Teil durch eine amtlich anerkannte Werkstatt durchgeführt werden, darf dies frühestens im Monat vor der Hauptuntersuchung erfolgen. Der Nachweis für die AUK, der mit einem Klebesiegel mit eingeprägter Nummer der amtlich anerkannten Werkstatt versehen sein muss, ist dann dem TÜV-Sachverständigen vor Beginn der Hauptuntersuchung vorzulegen.

Krafträder im Sinne der AU-Richtlinie sind zwei-, drei- und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/61/EWG „Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge“ oder 2002/24/EG „Typgenehmigung für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge“ fallen. Hierzu gehören auch bestimmte Trikes und Quads mit den unten genannten Schlüsselnummern zu 1 aus dem Fahrzeugschein bzw. den Angaben zu Feld J und Feld 4 aus der Zulassungsbescheinigung Teil 1.

Liegt der Fahrzeugschein vor und ist das Erstzulassungsdatum ab 01.01.1989, so können die betroffenen Fahrzeuge anhand der ersten 4 Stellen der „Schlüsselnummer zu 1" einfach identifiziert werden: 2502, 2512, 2522, 2603, 2604, 2614, 0901, 0902, 0960, 0980, 1901, 1902, 3901, 3902, 3960, 3980, 4901 oder 4902.

Liegt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 vor und ist das Erstzulassungsdatum ab 01.01.1989, so ist die Verschlüsselung in den Dokumenten davon abhängig, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen EG-Typgenehmigung (Feld 6) vor oder ab dem 01.10.2005 erfolgte. Die betroffenen Fahrzeuge können dann anhand folgender Tabelle identifiziert werden:

  Feld J Feld 4
EG-Typgenehmigung (Feld 6)  bis 30.09.2005 25

25

25

26

26

26

0200

1200

2200

0300

0400

1400

EG-Typgenehmigung (Feld 6)  ab 01.10.2005 L3e

L4e

L5e

L7e

 

 

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